FAQ
© 2024 Staats- und Universitätsbibliothek
Hamburg, Carl von Ossietzky

Öffnungszeiten heute09.00 bis 24.00 Uhr alle Öffnungszeiten Leichte Sprache

Informationen zum Urheberrecht

Geltende Regelungen

Im Studium, bei der Forschung, der Lehre und beim Veröffentlichen müssen sich die Meisten früher oder später auch mit urheberrechtlichen Fragen auseinandersetzen. Meist geht es um die Frage: Darf ich das? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält diverse Regelungen, die sich genau damit beschäftigen. Sie werden Schranken genannt, sind aber Erlaubnisse. „Schranken“ deshalb, weil sie das Ausschließlichkeitsrecht der Urheber*innen einschränken.

Für Wissenschaft, Forschung, Lehrbetrieb und Bibliotheken sowie andere kulturelle Einrichtungen und auch Archive wurde durch das UrhWissG ein Katalog von Regelungen in Kraft gesetzt, der seit dem 01.03.2018 gilt. Nicht alles ist neu, aber das Gesetz wurde neu gegliedert und die Regelungen finden sich nun gebündelt in den §§ 60a – 60 h UrhG. Hierzu haben wir Ihnen nachfolgend einige Informationen zusammengestellt.

Daneben finden sich aber auch an anderen Stellen im Gesetz Schrankenregelungen, die von Belang sein können. Dazu gehört insbesondere das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Aber auch das Recht zu Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) kann je nach Kontext interessant sein. Es lohnt sich, selbst einmal einen Blick in das Gesetz zu werfen, um sich zu orientieren. Hier ist der Gesetzestext des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz: UrhG) in der offiziellen und jeweils aktuellen Fassung.

Informationen zu §§ 60a bis 60 h UrhG

Die Regelungen in fünfeinhalb Minuten: Erklärvideo des ELAN e.V. - E-learning Academic Network Niedersachsen

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) v. 9. 9. 1965 (BGBl I S. 1273) zuletzt geändert durch Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) v. 1.9.2017 (BGBl I S. 3346); diese Änderungen sind am 1.3.2018 in Kraft getreten.

Ziel der Gesetzesänderung

  • Anpassung des UrhG an die Anforderungen der Wissensgesellschaft, dient vor allem der Bildung und Wissenschaft.
  • Um die Suche für Laien zu erleichtern, werden im 6. Abschnitt eine Reihe von gesetzlichen Schranken für Unterricht, Lehre, Wissenschaft und Forschung, Bibliotheken, Archive und Museen zusammengeführt und zum Teil in der Nutzungsgestattung erweitert (§ 60a bis f).
  • Weitgehender Verzicht auf unbestimmte Rechtsbegriffe
  • Bis auf wenige Ausnahmen wird die Vergütungspflicht auf pauschale Vergütung und repräsentative Erfassung empfohlen (§60h) und erklärt bis auf wenige Ausnahmen den Vorrang des Vertrages für nichtig, wenn die Nutzung der Schranken dadurch behindert wird.
  • Tritt am 01. März 2018 in Kraft und ist befristet bis 01.März 2023

 Die Normen im Einzelnen

1.       § 60a Unterricht und Lehre

Zur Veranschaulichung der nicht kommerziellen Zwecken dienenden Lehre können bis zu 15% eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Werk muss veröffentlicht sein. Des Weiteren können Abbildungen, Beiträge aus Fachzeitschriften und wiss. Zeitschriften, Werke geringen Umfangs (Text bis 25 Seiten, Musik und Film bis 5 Min) sowie vergriffene Werke (seit 2 Jahren nicht mehr lieferbar) vollständig genutzt werden. Zum Zwecke der Lehre können Bearbeitungen vorgenommen werden, wie Kürzungen. Die Bearbeitung muss gekennzeichnet werden.

Nicht hergestellt werden dürfen Kopien von Noten (es sei denn es sind digitale), Presseerzeugnisse (Tageszeitungen und Publikumszeitschriften) sowie Mitschnitte während öffentlicher Aufführungen, um sie später zugänglich zu machen.  Es muss technisch sichergestellt werden, dass nur der zugriffsberechtigte Personenkreis (Lehrenden und die Teilnehmer am Kurs) Zugang haben. Die Weitergabe an Lehrende der gleichen Hochschule oder Bildungseinrichtung zu gleichen Zwecken ist gestattet.  Die Anwendung ist vergütungspflichtig. Schuldner ist die Hochschule bzw. die juristische Person. Nach § 60h wird eine pauschalisierte Vergütung und repräsentative Erfassung des Nutzungsumfangs als ausreichend empfohlen. Vertragsklauseln, in Lizenzverträgen, die nach dem 01.03.2018 geschlossen werden und die der Anwendung des § 60a entgegenstehen, sind nichtig. Dies gilt auch für Lizenzverträge von ausländischen Anbietern!

 2.       § 60b Lehrmaterial

Aus mehreren urheberrechtlichen Werken können jeweils bis zu 10% entnommen werden, um eine Sammlung für die nicht kommerziellen Zwecken dienende Lehre zusammenzustellen. Die Quellen müssen angegeben werden. Die Lehrmaterialien dürfen verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Anwendung ist vergütungspflichtig; keine Pauschale (§ 60h)

 3.       § 60c wissenschaftliche Forschung

Im Rahmen der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung können  für ein Forscherteam bis zu 15% eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und öffentlich zugänglich gemacht werden. Des Weiteren können Abbildungen, Beiträge aus Fachzeitschriften und wiss. Zeitschriften, Werke geringen Umfangs (Text bis 25 Seiten, Musik und Film bis 5 Min). sowie vergriffene Werke (seit 2 Jahren nicht mehr lieferbar) vollständig genutzt werden. Für den eigenen Gebrauch eines Forschenden können bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt  werden. Nicht hergestellt werden dürfen Mitschnitte während der öffentlichen Aufführungen, um sie später öffentlich zugänglich zu machen.  Die Anwendung ist vergütungspflichtig. Nach § 60h wird eine pauschalisierte Vergütung und repräsentative Erfassung des Nutzungsumfangs als ausreichend empfohlen. Vertragsklauseln, in Lizenzverträgen, die nach dem 01.03.2018 geschlossen werden und die der Anwendung des § 60c entgegenstehen, sind nichtig. Dies gilt auch für Lizenzverträge von ausländischen Anbietern!

 4.       § 60d Text- und Datamining

 Wissenschaftler können eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, in dem das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch vervielfältigt wird, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen.  Das Korpus darf an einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden. Korpus und Ursprungsmaterial sind anschließend zu löschen, wobei es aber einer Bibliothek/ einem Archiv zur Archivierung übergeben werden darf. Mit dem Text- und Datamining darf kein kommerzieller Zweck verfolgt werden. Die Anwendung ist vergütungspflichtig (§ 60h).
Aktualisierung: Gemäß § 60h Abs. 2 Nr. 3 UrhG, der seit dem 07.06.2021 gilt (eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021, BGBl. I, S. 1204) sind Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1 vergütungsfrei.

 5.       § 60e Bibliotheken

 Bibliotheken können 1) ihre eigenen Bestände vollständig digitalisieren, oder digitalisieren lassen (sog. Archivkopie). Als Vorlage können sie auch besser erhaltene Werke ausleihen, oder mit deren Kopien Lücken ergänzen. 2) Die Archivkopien können ebenfalls entliehen werden. Gleiches gilt für Kopien, die beschädigte Teile ersetzen. 3) Technisch notwendige Bearbeitungen sind zulässig. 4) Die digitalisierten Bestände dürfen in den Räumen der Bibliothek an Terminals zu persönlichen und wissenschaftlichen Zwecken ihrer Nutzer zugänglich gemacht werden, wenn sie bei der Erwerbung keine anderslautenden vertraglichen Regelungen getroffen haben. Den Nutzern können Sie gestatten aus den digitalisierten Werken 10% als Kopie herzustellen. 5) Bibliotheken können auf Einzel-Bestellung eines Nutzers Kopien in jeglicher Form versenden, es sei denn, sie haben bei der Erwerbung anderslautende vertragliche Regelungen getroffen.

Die Anwendungen sind mit Ausnahme der Archivkopie vergütungspflichtig (§ 60h). Der Gesetzgerber empfiehlt pauschale Vergütungen und repräsentative Nutzungserfassungen. Der Kopienversand wird nicht pauschal vergütet.

Der DNB und den Regionalbibliotheken wird vergütungsfrei die Vervielfältigung und Übermittlung eigener und fremder ePflichtexemplare gestattet, soweit die Pflichtexemplare freiverfügbar oder zur Abholung bereitgestellt wurden.   (§§ 16a und 21 DNB Gesetz).

 6.       § 60f Archive, Museen, Bildungseinrichtung

§ 60e findet auch Anwendung auf nicht kommerzielle Archive, Museen und Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme des Kopienversands. Die Anwendung ist mit Ausnahme der Archivkopie vergütungspflichtig (§ 60h).

 7.       § 60g Vorrang des Vertrages

 Vertragliche Bestimmungen, die der Anwendung der §§ 60a bis f entgegenstehen, sind nichtig. Dies gilt jedoch erst für Verträge, die ab dem 01.03.2018 geschlossen werden. Ein Vorrang des Vertrags gilt jedoch bei der Anwendung des eLeseplatzes (§ 60e (4) und des Kopienversands (§ 60 (5), vorausgesetzt, der Lizenzvertrag wurde bereits geschlossen. Eine reine Anbietung reicht nicht aus. Anmerkung der Autorin: Achtung bei Schenkungsauflagen, Testamentarischen Verfügungen u.d.gl. Sie sind ebenfalls einzuhalten. Die Nichtigkeit von Vertragsklauseln in Verträgen, die nach dem 1.3.2018 geschlossen werden, gilt auch für Lizenzverträge mit ausländischen Anbietern, soweit die Anwendung der Schranken ausschließlich auf dem Territorium Deutschlands erfolgt.

 8.       § 60h Vergütungsregelungen

 Schuldner ist die Hochschule, die juristische Person, die Bibliothek, das Archiv. Der Gesetzgeber empfiehlt eine pauschalisierte Vergütung und eine repräsentative Stichproben-Erhebung der Nutzungen zur Berechnung der Pauschale, mit Ausnahme für den Kopienversand (§ 60e (5) und die Herstellung von Lehrmaterialien (§ 60b). Die Vergütung kann nur von einer Verwertungsgesellschaft (VG) geltend gemacht werden. Die Arbeit der VGen wird im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geregelt. Die KMK verhandelt mit den berufenen VGen Gesamtverträge. Zurzeit gelten die alten Verträge fort, da noch keine neuen abgeschlossen sind, die die Veränderungen ab 1.3.2018 zum Gegenstand haben. Alle Gesamtverträge können unter http://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html aufgerufen werden. Sie werden zudem im Bundesanzeiger (https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_official_part) veröffentlicht.

Autorin:

Prof. Dr. Gabriele Beger, Juristin und ehem. Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek; Die Handreichung als PDF.

Zur Vertiefung


Symbolbild Illustration einer Glühbirne

Tipp

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt auf seiner Webseite eine Informationsbroschüre bereit, in der die häufigsten Fragen zum Thema Urheberrecht in der Wissenschaft kurz und verständlich erläutert werden:

Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken. Stand: 07/23. Hrsg.: BMBF
Copyright in Academic Work. An Overview for Research, Teaching and Libraries. Stand: 03/2020, Hrsg.: BMBF


Weiterführende Literatur zum Urheberrecht in Bibliotheken:

Hier finden Sie weitere Informationen der Stabi speziell zum Thema Veröffentlichungsvorhaben.

Kontakt:

Dr. Ina Kaulen


Referat für bibliothekarische Rechtsfragen
E-Mail: ina.kaulen@sub.uni-hamburg.de
Telefon: +49 40/42838-2653
Telefax: +49 40/42838-3352

Foto von Ina Kaulen