FAQ
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Hamburg, Carl von Ossietzky

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Geschäftsordnung

für den Landesbetrieb Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, Carl von Ossietzky (SUB)

Präambel

Der Landesbetrieb führt im Geschäftsverkehr den Namen "Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky - Landesbetrieb" (SUB). Im Tagesgeschäft kann sie auf den Zusatz Landesbetrieb verzichten. Die SUB

  • ist die zentrale Bibliothek für die Universität Hamburg sowie für die anderen Hamburger Hochschulen.
  • ist die Landesbibliothek der Freien und Hansestadt Hamburg.
  • dient als "wissenschaftliches und kulturelles Gedächtnis" der Wissenschaft, der Kultur der Bildung und der beruflichen Arbeit und Fortbildung.
  • erfüllt als Landesbibliothek geregelte Sammel- und zentrale Archivaufgaben.
  • erfüllt darüber hinaus regionale und überregionale Dienstleistungen.

§1 Rechtsform, Aufsicht

(1) Die SUB ist ein Landesbetrieb nach §26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) und Dienststelle im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG).

(2) Der Landesbetrieb SUB ist Teil der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) und unterliegt deren Aufsicht. Die BWF übt ihre Aufsicht im Wesentlichen durch ein- oder mehrjährige abgeschlossene Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach §2 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) aus. Diese können durch bilaterale Verträge und Absprachen ergänzt werden.


§2 Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb hat als Staats- und Universitätsbibliothek die Aufgabe nach Maßgabe des §94 HmbHG zentrale Bibliothek der Hamburger Hochschulen zu sein und darüber hinaus seine Sammlungen zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen, unter Beachtung der Tradition den Sachzusammenhang seiner Sammlungen zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie Neuentwicklungen zu verfolgen und aufzunehmen. Er gewährleistet die benutzerorientierte Literatur- und Informationsversorgung insbesondere in Wissenschaft und Bildung und wirkt dabei als überregionales Medien- und Informationszentrum, koordiniert den überregionalen Leihverkehr der Bibliotheken in Norddeutschland und gewährleistet die dezentrale Pflege des regionalen Zeitschriftennachweises.

(2) Der Landesbetrieb hat insbesondere die Aufgabe,

  1. zentrale Dienstleistungen, vornehmlich für das wissenschaftliche Bibliothekswesen in Hamburg zu erbringen.
  2. Literatur über und aus Hamburg möglichst vollständig zu sammeln, zu erschließen und dauerhaft zu bewahren sowie ihre historischen und Sondersammlungen mit Objekten, die für Hamburg von besonderer Bedeutung sind zu ergänzen, zu pflegen und zu bewahren.
  3. zum literarisch-kulturellen sowie wissenschaftlichen Leben der Region beizutragen.
  4. in regionalen und überregionalen Gremien und Vereinigungen mitzuwirken.

(3) Der Landesbetrieb kann darüber hinaus weitere Tätigkeiten ausüben, die seiner Zielsetzung dienen oder die ihm von der zuständigen Behörde übertragen werden.


§3 Beirat

(1) Zur bibliothekarischen Beratung führt die SUB einen Beirat, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Zielgruppen, Partner und des Bibliotheksverbandes Hamburg, darunter mindestens eine wissenschaftliche Bibliothek. Der Beirat berät die SUB in wesentlichen Entwicklungsfragen und -zielen; hierzu gehören auch Empfehlungen für die Inhalte der Ziel- und Leistungsvereinbarungen der SUB.
(2) Der Beirat tritt auf Einladung der SUB mindestens einmal jährlich zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirates.
(3) Die BWF kann als Gast an den Sitzungen teilnehmen.


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§4 Innere Struktur und Leitung des Landesbetriebes

(1) Die innere Struktur beruht auf einem Organisationsplan. Er wird durch die Leitung eigenverantwortlich aufgestellt und bei Bedarf geändert. Die Aufgabenerledigung richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan, dem der Organisationsplan zugrunde liegt. Die Zuständigkeit für Bestellung und Abberufung der Leitung liegt beim Präses der BWF. Für das Auswahlverfahren sowie den Bestellungsvorschlag ist die BWF verantwortlich.
(2) Der Landesbetrieb wird von einer Leiterin oder einem Leiter (Leitung) geführt und gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Leitung trägt die Amtsbezeichnung Professorin/Professor und Direktorin/Direktor. Die Leitung ist Dienst- und Fachvorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die Leitung ist befugt, Zuständigkeiten der Leitung des Landesbetriebes auf Vertreterinnen bzw. Vertreter zu delegieren. Eine ständige Vertretung bedarf der Schriftform und der Anzeige gegenüber der BWF.
(3) Die Leitung führt den Landesbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften gemäß dieser Geschäftsordnung. Sie stellt die Erledigung der Aufgaben nach §2 sicher und verantwortet das Gesamtergebnis unter Beachtung des mit der BWF vereinbarten Zielbildes.
(4) Die Leitung wird für den Bereich des Landesbetriebes zur bzw. zum Beauftragten für den Haushalt bestellt (§9 LHO). Sie kann diese Funktion einer bzw. einem fachlich geeigneten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Einvernehmen mit der BWF übertragen.
(5) Nicht hoheitliche Aufgaben und Funktionen, die dem Landesbetrieb obliegen, können externen Stellen und Sachverständigen übertragen werden, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und effizienten Betriebsführung liegt.


§5 Haushalt, Personal

(1) Der Landesbetrieb arbeitet nach wirtschaftlichen Kriterien auf der Grundlage einer doppelten Buchführung nach Maßgabe der jeweils geltenden Bilanzierungs- und Konzernrichtlinien, einer Kosten- und Leistungsrechnung und setzt Controlling-Instrumente ein, welche neben der üblichen Bereitstellung von Steuerungsinformationen auch die frühzeitige Erkennung ggf. bestandsgefährdender Entwicklungen ermöglichen. Der Haushaltsführung sind die Verwaltungsvorschriften zu §§74, 85 Nr. 3 und 87 LHO zugrunde zu legen.
(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Es beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.
(3) Der Landesbetrieb stellt einen Wirtschaftsplan auf. Der genehmigte und im Haushaltsplan der BWF ausgewiesene Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Finanzierungsplan mit Stellenübersicht) bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Landesbetriebes. Die Erträge und Aufwendungen nach Produkten sind im Haushaltsplan der BWF gesondert nachgewiesen.
(4) Der kaufmännische Jahresabschluss mit allen Bestandteilen einschließlich des Lageberichtes ist bis zum 31. März des folgenden Jahres aufzustellen und der Prüfinstanz und der BWF zu übersenden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus den Konzernrichtlinien der Finanzbehörde ergebenden Berichts- und Abstimmungspflichten innerhalb des bilanzierenden Konzerns der Freien und Hansestadt Hamburg ist vollumfänglich durch den Landesbetrieb SUB sicherzustellen.
(6) Beim Übergang in den Landesbetrieb und bei Neueinstellungen bleiben die für die Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten und Ausbildungsverhältnisse geltenden Rechts- und Trafivorschriften unberührt.
(7) Der Landesbetrieb bildet Rückstellungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Bilanzierungsrichtlinie der BWF. Pensionsrückstellungen werden nicht in der Bilanz der SUB dargestellt. Im Bereich der Pensionsrückstellungen besteht für Landesbetriebe derzeit ein Wahlrecht, ob der Landesbetrieb diese passiviert oder sie im Einzelabschluss der Freien und Hansestadt Hamburg abgebildet werden. Von diesem Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht.


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§6 Zustimmungs- und Entscheidungsvorbehalte

(1) Die BWF entscheidet über:

  • Änderungen dieser Geschäftsordnung,
  • die Verwendung eines Bilanzergebnisses und den Ausgleich eines nicht gedeckten Finanzbedarfes,
  • die Übernahme neuer Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung,
  • den Abschluss, die Änderung, die Aufhebung von Verträgen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung, sowie den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Laufzeit der Verträge 5 Jahre und der jährliche Miet- oder Pachtzins den Betrag von EUR 100.000 übersteigt.
  • den Entwurf des Wirtschaftsplans,
  • den Verkauf von Betriebsvermögen von herausragender historischer Bedeutung oder wirtschaftlich wesentlichem Umfanges für die Freie und Hansestadt Hamburg, alle anderen finanzwirksamen Maßnahmen der SUB ab einem Gesamtwert von 250.000 EUR, sofern diese Maßnahmen nicht bereits im Wirtschaftsplan der SUB für die jeweils aktuelle Periode (Geschäftsjahr) vorgesehen sind.
  • alle finanzwirksamen Maßnahmen der SUB, die eine Befassung der Bürgerschaft, des Senats, der Finanzbehörde oder der Senatskanzlei -Planungsstab- erfordern. Die Beteiligung ist frühzeitig, spätestens vor Versendung des Drucksachenentwurfs im Rahmen der innerbehördlichen Abstimmung bzw. des Schreibens herbeizuführen.

(2) Die BWF kann im Einzelfall oder durch Geschäftsanweisung an die Leitung im Voraus weitere Geschäfte ihrer Zustimmung vorbehalten oder im Voraus ihre Zustimmung erteilen. Verfügungen der BWF, die vor Überführung der SUB in einen Landesbetrieb erteilt wurden, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie dieser Geschäftsordnung nicht entgegenstehen.


§7 Berichterstattung an die BWF

Der Landesbtrieb legt gegenüber der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ab durch den Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie durch einen ergänzenden Geschäftsbericht. Der Landesbetrieb berichtet ferner in den durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Fällen und stellt der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung, die zu Ausübung der Aufsicht, zum externen Controlling sowie zur allgemeinen Information über die Entwicklung des Landesbetriebes erforderlich sind. Termine, Inhalte und Adressaten der Berichterstattung sind im jeweils aktuellen Finanz- und Berichtskalender der BWF im Detail geregelt.

Insbesondere berichtet der Landesbetrieb der BWF

  • einmal jährlich zur Ziel- und Leistungsvereinbarung,
  • vierteljährlich über Steuerungskennzahlen, welche für die verbindlichen Quartalsberichterstattungen der BWF an die Hamburgische Bürgerschaft definiert sind. Die SUB berichtet die entsprechend des von der BWF vorgegebenen Berechnungsweges.

Die Geschäftsleitung hat die zuständige Behörde unmittelbar und unverzüglich über wichtige Anlässe zu unterrichten. Solche Anlässe sind insbesondere:

  • Vorgänge, die das Ansehen und / oder die Aufgabenerfüllung der SUB erheblich negativ beeinflussen können und / oder
  • Vorgänge, die erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage oder Entwicklung der SUB haben können,
  • bedeutsame rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der SUB und der Freien und Hansestadt Hamburg,
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg und der SUB.

§8 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit der Einrichtung des Landesbetriebes rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.
Hamburg, den 30.9.2011

Dr. Kristina Böhlke
(Staatsrätin)