FAQ
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Hamburg, Carl von Ossietzky

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Nutzungsordnung

Nutzungsordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky Landesbetrieb

Inhaltsverzeichnis

Präambel >


§ 1 Rechtsnatur der Bibliothek
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Hausrecht
§ 4 Gebühren

Nutzungsverhältnis >


§ 5 Nutzungsberechtigte
§ 6 Nutzungsverhältnis
§ 7 Zulassung zur Nutzung
§ 8 Bibliotheksausweis
§ 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Angebote und Dienstleistungen >


§ 10 Arbeitsplätze, Schließfächer, Bücherwagen
§ 11 Umgang mit Medien
§ 12 Ausleihe
§ 13 Rückgabe
§ 14 Entleihungen aus anderen Bibliotheken
§ 15 Anfertigung von Kopien, Ausdrucken und anderen Vervielfältigungen

Haftung >


§ 16 Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Bibliothekseigentum
§ 17 Haftung der SUB HH

Schlussbestimmungen >


§ 18 Anwendungsbereich
§ 19 Ergänzung der Nutzungsordnung
§ 20 Datenschutz
§ 21 Inkrafttreten

Präambel

Die kommissarische Leitung hat gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg die folgende Nutzungsordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky - Landesbetrieb erlassen:


§ 1 Rechtsnatur der Bibliothek

(1)  Die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky - Landesbetrieb, im Folgenden als SUB HH bezeichnet, ist eine öffentliche Wissenschaftliche Bibliothek.
(2)  Als Landesbetrieb ist die SUB HH ein rechtlich unselbstständiger Teil der Landesverwaltung und unterliegt den Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH).

§ 2 Zweckbestimmung

(1) 1Die Staats- und Universitätsbibliothek ist die zentrale Bibliothek des Bibliothekssystems Universität Hamburg und eine zentrale Bibliothek der Hochschulen der FHH (§ 94 Hamburgisches Hochschulgesetz).
(2)  1Die SUB HH versorgt die Wissenschaft mit Literatur.2Darüber hinaus steht sie als öffentliche Wissenschaftliche Bibliothek der FHH für wissenschaftliche Zwecke in Beruf, sowie Aus- und Fortbildung zur Verfügung.
(3)  1Die SUB HH sammelt, erschließt, bewahrt und präsentiert in ihrer Funktion als Landesbibliothek der FHH Materialien aller Art zur Geschichte und Landeskunde der Hansestadt und ihrer Umgebung. 2Sie hat das Pflichtexemplarrecht.
(4)  Als zentrale Bibliothek für die Hochschulen der FHH übernimmt sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Archivierungsaufgaben.
(5)  Die SUB HH betreibt die Speicherbibliothek Hamburg als Archivbibliothek der Hamburger Hochschulen.

§ 3 Hausrecht

Die Direktorin oder der Direktor übt das Hausrecht aus; sie oder er kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. Näheres regelt die Hausordnung der SUB HH.

§ 4 Gebühren

Die für die Vornahme von Amtshandlungen anfallenden Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Nutzung und / oder die Inanspruchnahme einzelner Leistungen der SUB HH sind der jeweils geltenden Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken der FHH zu entnehmen.


Nutzungsverhältnis

§ 5 Nutzungsberechtigte

(1)1Zur Nutzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, die einen der in § 2 Absatz 2 angegebenen Zwecke verfolgen. 2Kollektive Nutzer (Dienststellen, Institute, Fachbibliotheken, Behörden, Firmen und dergleichen) sind zur Nutzung berechtigt, wenn sie einen bevollmächtigten Vertreter benennen. 3Die zweckentsprechende Nutzung gemäß § 2 (2) ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund kann die Zulassung verweigert oder widerrufen werden.

§ 6 Nutzungsverhältnis

(1) Zwischen der SUB HH und den Nutzerinnen und Nutzern wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
(2) Mit der Nutzung von Leistungen der SUB HH erkennen die Nutzerin und der Nutzer diese Nutzungsordnung an.
(3) Die Nutzungsordnung regelt unbeschadet des allgemeinen Hausrechts die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der SUB HH und den Nutzerinnen oder Nutzern.
(4) 1Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. 2Sie haften für Schäden und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

§ 7 Zulassung zur Nutzung

(1) Wer Bibliotheksgut außer Haus ausleihen oder in die Lesesäle bestellen will sowie die Computerarbeitsplätze der SUB HH nutzen will, bedarf grundsätzlich der Zulassung, soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Zulassung von Nutzerinnen und Nutzern ist an die folgenden Voraussetzungen gebunden:

  1. Die Zulassung ist grundsätzlich persönlich zu beantragen.
  2. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Personen unter 18 Jahren, die keine Studierenden sind, bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung des bzw. der Erziehungsberechtigten.
  3. Der amtlich gemeldete Wohnsitz muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen.
  4. Bei der Beantragung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen; Alternativ ist die Vorlage eines Reisepasses oder eines elektronisch lesbaren EU-Führerscheins, jeweils mit Adressenbestätigung des Einwohnermeldeamtes, möglich.
  5. Ergänzend haben Personen, die nicht Staaten der Europäischen Union angehören oder staatenlos sind, ihre Aufenthaltsgenehmigung oder den Nachweis eines Beschäftigungsvertrages mit einer Einrichtung innerhalb der EU vorzulegen, die noch mindestens drei Monate gültig sein müssen.
  6. Studierende haben zusätzlich den gültigen Studierendenausweis vorzulegen; andere Ermäßigungsberechtigte im Sinne der Gebührenordnung haben ihren Status ebenfalls durch geeignete Dokumente zu belegen.
  7. Nicht natürliche Personen (juristische Personen, Firmen, Behörden, Institute und vergleichbare Untereinheiten der Hochschulen) beantragen die Zulassung durch eine zeichnungsberechtigte Person, die sich durch ein amtliches Dokument legitimiert.
  8. Die Nutzungsgebühr ist im Voraus zu entrichten.

(3) Die Zulassung ist zeitlich befristet.
(4) 1Eine Verlängerung der Zulassung kann beantragt werden. 2Voraussetzung einer Verlängerung ist die vollständige Begleichung ausstehender Gebührenforderungen der SUB HH und der Fachbibliotheken des Bibliothekssystems Universität Hamburg.
(5) 1Änderungen der bei der Zulassung genannten Daten sind der SUB HH unverzüglich mitzuteilen. 2Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten der Nutzerinnen oder Nutzer.

§ 8 Bibliotheksausweis

(1) Zugelassene Nutzerinnen und Nutzer erhalten einen Bibliotheksausweis, der im Eigentum der SUB HH steht.
(2)1Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. 2Für eine missbräuchliche Verwendung haftet die Nutzerin oder der Nutzer.
(3) 1Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der SUB HH oder einer Fachbibliothek des Bibliothekssystems Universität Hamburg unverzüglich mitzuteilen. 2Bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung besteht die Haftung nach § 16 dieser Nutzungsordnung in vollem Umfang weiter.
(4) Mit Ausstellung eines neuen oder Ersatzausweises verliert der alte Ausweis seine Gültigkeit.

§ 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1)Das Nutzungsverhältnis wird beendet, wenn

  1. die Nutzerin oder der Nutzer dies erklärt,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
  3. die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises abgelaufen ist,
  4. die Nutzerin oder der Nutzer von der Nutzung dauerhaft ausgeschlossen worden ist oder
  5. der Tod der Nutzerin oder des Nutzers eingetreten ist.

(2) Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind alle noch bestehenden Verpflichtungen der Nutzerin oder des Nutzers gegenüber der Bibliothek zu erfüllen. Sie gelten weiterhin.
(3) 1Ein Ausschluss im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 erfolgt, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung oder der Hausordnung der SUB HH verstößt oder besondere Umstände eintreten, die die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses unzumutbar machen. 2Der Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Bibliothekspersonals und kann von vorübergehender, dauernder, teilweiser oder gänzlicher Natur sein. 3Der Ausschluss erfolgt unter Angabe der Gründe schriftlich. 4Die/der Betroffene ist vor dem dauerhaften gänzlichen Ausschluss anzuhören. 5Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Direktorin oder dem Direktor der SUB HH schriftlich Widerspruch eingelegt werden. 6Die SUB HH ist berechtigt, andere Bibliotheken, die ihrer Fachaufsicht unterstellt sind, über den Ausschluss zu informieren.
(4) Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht der Bibliotheksleitung, die Nutzung im Rahmen des Hausrechts, insbesondere zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, zu untersagen oder einzuschränken.


Angebote und Dienstleistungen

§ 10 Arbeitsplätze, Schließfächer, Bücherwagen

(1) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der täglichen Arbeit zu räumen und können seitens der Bibliothek geräumt werden, wenn ein Platz belegt, aber offensichtlich längere Zeit ungenutzt ist.
(2) 1Die SUB HH bietet für bestimmte Nutzergruppen besondere Arbeitsplätze, Schließfächer und Bücherwagen an. 2Die Bedingungen zur Vergabe und Nutzung der in Satz 1 genannten Angebote werden gesondert festgelegt. 3Ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht.
(3) Sollte keine fristgemäße Räumung durch die Nutzerin oder den Nutzer erfolgen, ist die SUB HH berechtigt, diese kostenpflichtig gemäß der Gebührenordnung durchzuführen und die darin befindlichen Gegenstände als Fundsachen zu behandeln.
(4) Bei Verlust eines Schlüssels/einer Karte, die im Eigentum der SUB HH stehen, ist voller Ersatz zu leisten (entsprechend §16, Abs.2).

§ 11 Umgang mit Medien

(1) Es ist untersagt, den Zustand der Medien in jeglicher Form, insbesondere inhaltlicher Art oder die Substanz betreffend, beispielsweise mittels Eintragungen, Unterstreichungen, Durchzeichnen, Umknicken der Blätter zu verändern.
(2) 1Um Missverständnissen vorzubeugen, soll die Nutzerin oder der Nutzer den Zustand des ihr/ ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes bei Empfang prüfen und ggf. vorhandene Schäden unverzüglich anzeigen. 2Erfolgt keine Anzeige, so hat die Nutzerin oder der Nutzer zu beweisen, dass sie/ er das Bibliotheksgut bereits in fehlerhaftem Zustand erhalten hat. 3Gleiches gilt für das Fehlen von Beilagen und Zubehör.
(3) 1Selbstklebende Zettel, Lesezeichen und ähnliches sind vor der Rückgabe der Medien zu entfernen. 2 Bei lesesaalpflichtigen Medien ist aus Gründen der Bestandserhaltung die Nutzung selbstklebender Zettel verboten.
(4) Es ist nicht gestattet, Beschädigungen an den Medien selber zu beheben oder im eigenen Auftrage beheben zu lassen.
(5) Präsenzbestand und in den Lesesälen bereitgestellte Medien dürfen in der Regel nur dort genutzt werden.
(6) Nach Gebrauch sind Präsenzbestände sogleich an ihren Standort zurückzustellen; bereitgestellte Medien sind an dem dafür bestimmten Platz zurückzugeben.
(7) Für Handschriften und andere wertvolle Bestände gilt eine ergänzende Nutzungsordnung.

§12 Ausleihe

(1) Die in der SUB HH sowie in der Speicherbibliothek Hamburg vorhandenen Medien können zur Nutzung außerhalb der Bibliotheksräume ausgeliehen werden, sofern dem keine Nutzungseinschränkungen entgegenstehen.
(2) 1Bestell- und Ausleihvorgang sowie Bereitstellungsfristen des Bibliotheksgutes, Leihfristen und mögliche Verlängerungen regelt die SUB HH nach Zweckmäßigkeit.
(3) Die Nutzung bestimmter Medien wird eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben, insbesondere das Jugendschutzgesetz, das Strafrecht, das Urheberrecht sowie der Schutz von Persönlichkeitsrechten.

§ 13 Rückgabe

(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben.
(2) Im Falle einer verspäteten Rückgabe fallen Gebühren an, die sich nach der Gebührenordnung richten.
(3) Der postalische Rückgabeweg ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 14 Enleihungen aus anderen Bibliotheken

(1) 1Nicht in Hamburg vorhandene Medien können im Rahmen der Bestimmungen des deutschen und des internationalen Leihverkehrs bei anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung von deren besonderen Bedingungen gebührenpflichtig bestellt werden. 2Die anfallenden Kosten sind von den Bestellerinnen und Bestellern auch dann zu zahlen, wenn das Bibliotheksgut nicht vermittelt wird.

§ 15 Anfertigung von Kopien, Ausdrucken und anderen Vervielfältigungen

(1) Nutzerinnen und Nutzer sind berechtigt, Reproduktionen aus Medien der SUB HH selbst anzufertigen.
(2) Je nach Erhaltungszustand und Schutzbedürftigkeit eines Mediums kann die SUB HH die eigenständige Reproduktion untersagen.
(3) 1Im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten fertigt die SUB HH Vervielfältigungen an, soweit der Erhaltungszustand der Vorlagen und das Urheberrecht dies zulassen. 2Die dadurch entstehenden Kosten sind nach der Gebührenordnung zu erstatten.
(4) 1Nutzerinnen und Nutzer sind für die Beachtung urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Vorschriften verantwortlich. 2Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Bibliothek von jeglicher Haftung für eine etwaige Verletzung der Rechte Dritter frei zu stellen.

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Haftung

§ 16 Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Bibliothekseigentum

(1) 1Wer Bibliotheksgut, einschließlich -medien, beschädigt, zerstört oder verliert, ist der SUB HH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Die Kosten einer Wieder- oder Ersatzbeschaffung oder der Reparatur eines verloren gegangenen, beschädigten oder zerstörten Mediums hat die Nutzerin oder der Nutzer zu tragen, unter deren Bibliotheksausweisnummer das Medium zuletzt verbucht war. 3Den Nutzerinnen und Nutzern steht der Nachweis offen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden sei.
(2) 1Art und Höhe des Schadensersatzes bestimmt die SUB HH nach pflichtgemäßem Ermessen. und teilt dies der Nutzerin/dem Nutzer mit. 2Soweit keine andere Frist bestimmt ist, ist die von der SUB HH benannte Ersatzleistung in angemessener Frist nach Kenntnis zu erbringen. 3Im Verlustfall wird zudem immer eine Verwaltungskostenpauschale gemäß der Gebührenordnung fällig.
(3) 1Bei unersetzbaren (vergriffenen oder einzigartigen) Werken ist Wiederherstellung durch Ersatz der vollständigen Kosten für die Herstellung oder Beschaffung einer Reproduktion zu leisten, auch wenn diese Kosten den reinen Substanzwert des Werkes bei weitem übersteigen.
(4) 1Bei Verlust eines Bibliotheksmediums ist eine Verlusterklärung auszufüllen. 2Einem Verlust steht der Fall gleich, dass nach einer 5. Mahnung und Ablauf der darin gesetzten Frist keine Rückgabe erfolgt; einer ausdrücklichen Verlusterklärung bedarf es in diesem Fall nicht.
(5) 1Taucht ein als verloren geglaubtes Werk wieder auf, so ist dieses der SUB HH zurückzugeben oder zur Rückgabe anzubieten. 2Dies gilt auch, wenn bereits eine Verlusterklärung abgegeben und/oder Schadenersatz gezahlt wurde. 3Entschließt sich die SUB HH, die (erfolgte oder angebotene) Rückgabe anzunehmen, ist der Schaden unter Berücksichtigung der Rückgabe des Mediums neu zu berechnen und bereits erfolgte Schadenersatzzahlungen sind entsprechend rückabzuwickeln. 4Die Verwaltungskostenpauschale wird auch bei einem Rückgabeangebot fällig und nicht zurückerstattet.

§ 17 Haftung der SUB HH

(1) Die SUB HH haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind; die Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist regelmäßig ausgeschlossen.
(2) 1Die SUB HH übernimmt für die Dienstleistungen selbstständiger Partner keine Haftung. 2Bei der Nutzung von Geräten oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Vertragspartnern der SUB HH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Partners.
(3) 1Die SUB HH haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von elektrischen Geräten und/oder Software oder durch die Nutzung von Stromanschlüssen der SUB HH an Daten, Dateien, Programmen und elektrischen Geräten der Nutzerinnen und Nutzer entstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten der Nutzerinnen und Nutzer, die durch die Handhabung von audiovisuellen Medien und die Nutzung von Dienstleistungen der SUB HH entstehen.
(4) Die SUB HH übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der von ihr zur Verfügung gestellten Medien.

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Schlussbestimmungen

§ 18 Anwendungsbereich

(1) Keine Nutzung im Sinne dieser Nutzungsordnung sind

  1. Die Ausleihe an andere Bibliotheken und auswärtige Kundinnen und Kunden
  2. die Herstellung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch die Nutzerinnen und Nutzer zum Zweck der Veröffentlichung (Reprints und ähnliches),
  3. die Bereitstellung von Reprintvorlagen,
  4. die Entleihung von Beständen der SUB HH zu Ausstellungszwecken,
  5. die Edition bzw. gewerbliche Faksimilierung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sowie von alten Karten, Plänen oder Graphiken,
  6. Film- und Tonaufnahmen sowie gewerbliche Fotoaufnahmen,
  7. der Besuch von Veranstaltungen und Ausstellungen Dritter, die in den Räumen der Bibliothek stattfinden.

(2) In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Nutzungsordnung unterliegen, kann nach Ermessen der SUB HH eine besondere Vereinbarung getroffen werden, soweit nicht das Hausrecht gilt.

§ 19 Ergänzung der Nutzungsordnung

(1) Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Nutzungsordnung zu erlassen.

(2) Die Nutzungsordnung wird ergänzt durch:

  1. Gebührenordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky,
  2. die Hausordnung der SUB HH,
  3. ergänzende Nutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze in der SUB HH,
  4. ergänzende Nutzungsregelungen für Handschriften, Nachlässe und wertvolle Drucke der SUB HH,
  5. ergänzende Nutzungsregelungen für Schließfächer und Bücherwagen,
  6. Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (LVO),
  7. die Durchführungs- und Entgeltbestimmungen für die Inanspruchnahme der Direktlieferung von Dokumenten der SUB HH (Direktlieferdienste) und deren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen,
  8. sonstige in der Nutzungsordnung erwähnte oder ergänzende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20 Datenschutz

1Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind das Hamburgische Hochschulgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 2Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus dem öffentlichen Teil der Verfahrensbeschreibungen. 3Auskünfte über die Daten von Nutzerinnen oder Nutzern werden nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt.

§ 21 Inkrafttreten

Die Nutzungsordnung tritt am 01.05.2019 in Kraft. Sie ersetzt die Nutzungsordnung vom 01.03.2018.

 


Hamburg, den 23.04.2019


Dr. Petra Blödorn-Meyer, kommissarische Leitung

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