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Hamburg, Carl von Ossietzky

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Hausordnung

Hausordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky Landesbetrieb

Präambel

Die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky Landesbetrieb (SUB) ist ein Ort des wissenschaftlichen Arbeitens, der Begegnung und des wissenschaftlichen und kulturellen Austausches, der jedermann offensteht. Die Sicherheit und das Wohlergehen von Besucherinnen und Besuchern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Schutz von Beständen und Sachwerten sowie Bauten und Einrichtungen und die Vielzahl von Dienstleistungen und Angeboten der SUB erfordern eine Regulierung des Miteinanders und des allgemeinen Verhaltens in den Räumen und auf dem Gelände der SUB. Daher hat die Direktorin der SUB am 1. März 2018 folgende Hausordnung erlassen.


§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) 1Die Publikumsbereiche der SUB stehen jedermann während der von der SUB festgelegten Öffnungszeiten offen. 2Die SUB behält sich vor, den Zugang zu bestimmten Bereichen und Räumen auf die Nutzerinnen und Nutzer gem. § 5 der Nutzungsordnung der SUB zu beschränken.

(2) Den Anweisungen des Bibliotheks- und Sicherheitspersonals ist jederzeit Folge zu leisten.

(3) 1Im Gefahrenfall sind die entsprechenden Durchsagen und Anweisungen des von der Bibliothek bestellten Sicherheitspersonals sowie von Polizei und Feuerwehr strikt einzuhalten. 2Es gelten dabei die Bestimmungen der ausgehängten Brandschutzordnung. 3Gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege sind immer freizuhalten

(4) Das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Behindertenbegleittieren ist nicht zulässig.

(5) 1Das Rauchen ist in allen Gebäuden der SUB verboten. 2Das Mitbringen offener alkoholischer Getränke in die Bibliothek ist verboten, der Ausschank und Verzehr alkoholischer Getränke auf dem Gelände der SUB ist nur im Rahmen von Veranstaltungen in den dafür bestimmten Räumen zulässig und von der Bibliotheksleitung vorab zu genehmigen. 3Der Konsum von Drogen ist auf dem Grundstück der SUB verboten. 4Das Mitbringen von Waffen ist verboten.

(6) Das Betteln, Sammeln von Pfandflaschen, sowie der Verkauf von Gegenständen jeglicher Art durch nicht autorisierte Dritte sind auf dem Grundstück der SUB verboten.

(7) Das Auslegen von Flyern, Handzetteln und Flugblättern, das Plakatieren und Anbringen von Aufklebern, das Musizieren sowie das Aufbauen von Ständen und die Abgabe von Gütern jeglicher Art bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bibliotheksleitung.

(8) Befragungen, Unterschriftensammlungen und jegliche Form der Werbung auf dem Gelände der SUB bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bibliotheksleitung.

(9) Das Lagern und Campieren auf dem Gelände der SUB sowie das Übernachten in den Bibliotheksräumen sind verboten.

(10) Film- und Tonaufnahmen sowie gewerbliche Fotoaufnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bibliotheksleitung.


§ 2 Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände

(1) Um eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen, sind alle Besucherinnen und Besucher dazu aufgefordert, sich rücksichtsvoll und respektvoll zu verhalten und andere Besucherinnen und Besucher nicht mit ihrem Benehmen zu stören oder in der Wahrnehmung ihrer berechtigten Ansprüche zu behindern.

(2) 1Zur Sicherstellung der zweckmäßigen Bestimmung einzelner Räumlichkeiten und Bereiche ist die SUB berechtigt, deren Nutzung zu beschränken oder nur bestimmte Nutzergruppen für die Nutzung zuzulassen. 2in Bezug auf Geräuschentwicklung sowie den Verzehr von Speisen und Getränken kann sie besondere Regelungen erlassen. 3Diese werden durch Kennzeichnung und besondere Aushänge bekanntgegeben. 4Jede Besucherin und jeder Besucher ist dazu aufgefordert, den jeweiligen Regeln der Räumlichkeiten und ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(3) Die Nutzung privater elektrischer Geräte mit Ausnahme mobiler Computer und Mobiltelefone sowie technischer Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen ist nicht gestattet.

(4) Alle Besucherinnen und Besucher sind dazu verpflichtet, das Bibliotheksgut und die Einrichtungsgegenstände pfleglich und schonend zu behandeln.

(5) Jeder Diebstahl und jede mutwillige Beschädigung von Bibliothekseigentum wird zur Anzeige gebracht und führt zu einem dauerhaften Hausverbot gem. § 6 (2).


§ 3 Garderobe, Fundsachen

(1) Die ausschließlich während der Öffnungszeit der SUB zur Verfügung stehenden Garderobenschränke und Schließfächer werden täglich nach Schließung geräumt und die darin befindlichen Gegenstände als Fundsachen behandelt.

(2) Im Geltungsbereich dieser Hausordnung gefundene Gegenstände sind unverzüglich der SUB auszuhändigen.


§ 4 Haftung

(1) 1Die SUB haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die SUB mitgebracht werden, es sei denn der Verlust oder die Beschädigung wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 2Schadensersatzansprüche der Besucherinnen und Besucher aus Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Wenn die Sachen ordnungsgemäß in den Garderobenschränken oder Schließfächern untergebracht worden sind und sich erst seit dem Tage des Verlustes oder der Beschädigung in den Schränken oder Fächern befanden, beträgt die Haftungshöchstsumme je Schadensfall 250 Euro.

(3) 1Von der Haftung ausgenommen sind Schlüssel, Ausweise, Geld und sonstige Wertsachen. 2Diese Gegenstände werden von der SUB nicht in Verwahrung genommen.


§ 5 Kontrollrechte

(1) Zur Sicherung ihrer Sachwerte ist die SUB berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu treffen, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen.

(2) Bei Kontrollen haben die Besucherinnen und Besucher mitgeführte Medien und Gegenstände und den Inhalt von Aktenmappen, Taschen und anderen Behältnissen vorzuzeigen.

(3) Auf Verlangen ist dem Bibliothekspersonal und befugten Dritten (Wachdienst) der Bibliotheksausweis und/oder ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

(4) Bei berechtigtem Verdacht eines Verstoßes gegen die Haus- oder Nutzungsordnung darf das Bibliothekspersonal jederzeit Schließfächer, Garderobenschränke, Bücherwagen und besondere Arbeitsplätze auch außerhalb der täglichen Reinigungs- und Kontrollroutinen kontrollieren.

(5)Gemäß §5 (1), Satz 3 der Nutzungsordnung ist das Bibliothekspersonal berechtigt, einen Nachweis für die zweckentsprechende Nutzung der IT-Infrastruktur zu verlangen.


§ 6 Hausrecht

(1) Die Direktorin oder der Direktor übt das Hausrecht aus; sie oder er kann Dritte mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.

(2) 1Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder die Nutzungsordnung der SUB sowie zur unmittelbaren Gefahrenabwehr kann die Direktorin oder der Direktor ein Hausverbot ggf. verbunden mit einem Ausschluss von der Nutzung gemäß § 9 (3) der Nutzungsordnung erlassen. 2Das Hausverbot erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und kann von vorübergehender oder dauernder, teilweiser oder gänzlicher Natur sein.  3Die Direktorin oder der Direktor kann Dritte mit dem Erlass des Hausverbots beauftragen. 4Die SUB ist berechtigt, andere Bibliotheken, die ihrer Fachaufsicht unterstellt sind, über ein Hausverbot zu informieren.  5Zuwiderhandlungen gegen ein wirksames Hausverbot führen zu einer Strafanzeige gemäß § 123 StGB.


§ 7 Anwendungsbereich und Inkrafttreten

(1) 1Diese Hausordnung gilt für das gesamte Gelände der SUB. 2Mit dem Betreten des Grundstücks erklären sich Besucherinnen und Besucher mit dieser Hausordnung einverstanden.

(2) Diese Hausordnung ergänzt die Nutzungsordnung der SUB in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2018 in Kraft und wird durch Aushänge bekanntgegeben. Zugleich tritt die Hausordnung vom 01.01.2017 außer Kraft.

Prof. Dr. Gabriele Beger
Direktorin