FAQ
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Hamburg, Carl von Ossietzky

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Allgemeine Informationen für Verleger

Ich habe etwas in Hamburg veröffentlicht. Was ist nun zu tun?

Haben Sie ein Medienwerk in Hamburg veröffentlicht, so ist dieses (in einem Exemplar) ohne besondere Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung an die SUB Hamburg abzuliefern.

Die Ablieferung erfolgt auf eigene Kosten sowie grundsätzlich unentgeltlich.

Handelt es sich um eine digitale Publikation (E-Book/E-Journal), so ist auch diese abzuliefern. Ausführliche Informationen zur Ablieferung digitaler Publikationen finden Sie unter “Informationen für Verleger digitaler Publikationen”.

Erscheint parallel eine Print- und digitale Ausgabe eines Werkes, so sind gemäß § § 1 bis 3 PEG beide Ausführungen an die SUB Hamburg abzuliefern. Die Bibliothek kann auf die Sammlung einer der Ausgaben verzichten, wenn daran kein öffentliches Interesse besteht.

Wer ist ablieferungspflichtig?

Ablieferungspflichtig sind alle Verleger:innen im hamburgischen Staatsgebiet. Als innerhalb des hamburgischen Staatsgebiets verlegt gelten Veröffentlichungen, wenn in ihnen Hamburg als Verlagsort allein oder neben einem anderen Ort bezeichnet wird.

Auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger sind ablieferungspflichtig. Die Ablieferungspflicht gilt zudem auch für Publikationen von Privatpersonen, Vereinen, Parteien, Firmen und anderen Institutionen.

Bei Tonträgern gilt als ablieferungspflichtig derjenige Hersteller, der seinen Sitz in Hamburg hat. Als Tonträgerhersteller soll (in Übereinstimmung mit der Ablieferungsregelung für das Deutsche Musikarchiv) derjenige gelten, der Hersteller im Sinne des Urheberrechts, also Inhaber von Herstellungs- und Verbreitungsrechten ist. Nicht ablieferungspflichtig ist Repertoire, für das der Hamburger Hersteller lediglich Vertriebsrechte in der Funktion eines Großhändlers innehat.

Welche Publikationen sind abzuliefern?

Neben Veröffentlichungen gewerblicher Buchverlage sind auch Publikationen außerhalb des Verlagsbuchhandels abzuliefern (“graue Literatur”), z. B. Broschüren, Flyer, Festschriften, Studien, Jahresberichte, Vereinszeitschriften.

Gesammelt werden die folgenden Medienarten:

  • Druckwerke (hier auch Zeitungen, Zeitschriften, Noten und geographische Karten)
  • elektronische Datenträger (CD-ROMs, …)
  • Tonträger (CDs, Schallplatten, ...)
  • digitale Publikationen (E-Books, E-Journals, Webseiten, …)

Hinweise zu Tonträgern: Es werden Musikaufnahmen, Hörbücher und Hörspiele gesammelt.

Ablieferungspflichtig sind alle Neuerscheinungen. Als Neuerscheinung gilt jede Produktion, die erstmals veröffentlicht wird (neben Alben auch Single-Veröffentlichungen, Special-Editions, Deluxe-Editions etc.). Inhaltlich identische Wiederveröffentlichungen brauchen nicht abgeliefert werden, sofern die Originalveröffentlichung abgeliefert wurde.

Die Abgabepflicht für Neuveröffentlichungen bezieht sich auf die jeweils technisch beste Tonträgerart, auf der die Veröffentlichung angeboten wird. Erscheint eine inhaltlich identische Produktion gleichzeitig auf verschiedenen Trägern, ist lediglich ein Exemplar des technisch besten Trägers abzuliefern. Von der Bibliothek wird die CD-Ausgabe bevorzugt. Online vorliegende Audio-Files sind aktuell von der Ablieferung ausgeschlossen.

Wie sind Pflichtexemplare abzuliefern?

Zustand des Exemplars

Druckwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abzuliefern. Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Druckwerke in der dauerhaftesten Form abzuliefern: erscheinen z. B. Paperback und Hardcover parallel, ist die Hardcover-Ausgabe abzuliefern.

Bei parallelem Erscheinen von CD- und Schallplatte ist bevorzugt die CD-Ausgabe abzugeben.

Digitale Publikationen sind ohne technische Schutzmaßnahmen wie Passwortschutz oder Kopierschutz abzuliefern.

Wohin sende ich mein Pflichtexemplar?

Ihre Pflichtexemplare (je 1 Exemplar pro Publikation) senden Sie bitte an:

Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky
Pflichtexemplarstelle
Von-Melle-Park 3
20146 Hamburg

Den abgelieferten Pflichtexemplaren legen Sie bitte einen Lieferschein bei. Wünschen Sie eine Empfangsbestätigung als Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Ablieferungspflicht, so ist der Lieferschein in zweifacher Ausfertigung sowie ein frankierter und beschrifteter Briefumschlag beizufügen. Ein Exemplar wird dann als Empfangsbestätigung an Sie zurückgesandt. Wünschen Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail, so geben Sie dieses entsprechend an.

Kann ich für mein Pflichtexemplar eine Entschädigung beantragen?

Für physische Pflichtexemplare gelten folgende Regelungen: Bei Werken mit niedriger Auflage von bis zu 300 Exemplaren und hohem Selbstkostenpreis (von mehr als 100 Euro pro Exemplar) wird dem Verpflichteten auf
Antrag nach § 4 Abs. 2 PEG eine Entschädigung in Höhe der Selbstkosten gewährt. Der Antrag mit Angabe der Herstellungskosten ist schriftlich an die Pflichtexemplarstelle zu senden. Zu den Herstellungskosten zählen die Kosten für die Vervielfältigung einschließlich der Kosten für Trägermaterialien, Einband und Behältnisse. Nicht zu den Herstellungskosten gehören Kosten wie Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenzkosten und Gemeinkosten. Die Herstellungskosten sind auf Verlangen der Bibliothek zu belegen.

Ich habe meine Medien bereits an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) abgeliefert. Muss ich trotzdem ein Exemplar an die SUB Hamburg abliefern?

Ja, die Exemplare sind weiterhin ablieferungspflichtig in Hamburg. Die Deutsche Nationalbibliothek nimmt in Deutschland das Pflichtexemplarrecht auf Bundesebene wahr (Grundlage: Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)), die Staats- und Universitätsbibliothek auf Landesebene (Grundlage PEG). Es müssen deshalb sowohl physische wie auch digitale Publikationen an die SUB Hamburg abgeliefert werden, auch wenn diese bereits an die DNB gesendet wurden (Ausnahme: E-Paper, die über den “Service Regionale Bereitstellung” der DNB geliefert werden und bei denen die SUB Hamburg vertraglich geregelt einen Zugriff erhält sowie Webseiten, die von der SUB Hamburg in Kooperation mit der DNB gesammelt werden).

Einen Überblick über die in Deutschland geltenden Pflichtexemplarregelungen finden Sie im Bibliotheksportal des Deutschen Bibliotheksverbands unter “Das Pflichtexemplar in Deutschland – national und regional”.

Wie können Pflichtexemplare genutzt werden?

Alle Pflichtexemplare sind über unseren Katalogplus recherchierbar und bestellbar. In der Regel können physische Pflichtexemplare zu den regulären Bedingungen der Bibliothek ausgeliehen werden. Bestimmte Veröffentlichungen dürfen nur in den Lesesälen der Bibliothek genutzt werden (u.a. Musik-Tonträger, Noten, Comics und Mangas, Kinderbücher, Zeitungen).

Für digitale Publikationen s. Details bei “Welche Zugriffsberechtigungen („Zugriffsrecht für das Archivobjekt“) gelten für die abgelieferten Publikationen?”.

Welche Publikationen müssen nicht abgeliefert werden?

Von der Ablieferung sind gemäß § 5 PEG u.a. ausgenommen:

  • Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen
  • Plakate, Wandzeitungen, Flugblätter
  • Veranstaltungsprogramme, die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten
  • Unveränderte Neuauflagen
  • Verschlusssachen
  • Werke, die nur zur internen Verwendung bestimmt sind
  • Print on Demand-Druckwerke, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden
  • Reine Werbung, Service- und Produktbeschreibungen, Verkaufskataloge, Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen
  • Filmwerke und Videomaterialien, sofern sie nicht als Beigabe zu Medienwerken in körperlicher Form erscheinen
  • Rundfunkprogramme
  • Spiele

Für weitere Ausnahmen von der Ablieferungspflicht s. Punkt 2 der Verfahrensanordnung zum PEG. Die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky kann weitere Druckwerke von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht.