Richtlinie zur guten wissenschaftlichen Praxis
Einleitung
Wissenschaftliche Integrität bildet die Grundlage einer vertrauenswürdigen Wissenschaft. Sie ist eine Ausprägung wissenschaftlicher Selbstverpflichtung, die den respektvollen Umgang miteinander, mit Studienteilnehmer:innen, Tieren, Kulturgütern und der Umwelt umfasst und das unerlässliche Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft stärkt und fördert. Diesem Grundsatz ist auch die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky (im Folgenden kurz: „SUB HH“) verpflichtet. Sie hat daher die die vorliegende „Organisationsverfügung zur Umsetzung guter wissenschaftlicher Praxis in der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky“ (im Folgenden kurz: „Organisationverfügung“) erlassen.
Die vorliegende Organisationsverfügung der SUB HH setzt die Leitlinien 1 bis 19 des Kodex der DFG „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ vom September 2019 in der korrigierten Version 1.1 vom April 2022 (im Folgenden kurz: „DFG Kodex“) um und schafft Verfahrensregeln für die Bestellung von Ombudspersonen sowie für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in der SUB HH.
Die Leitlinien (Teil 1 der Organisationsverfügung) bieten allen wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH, die sich in ihrem Forschungsalltag redlich verhalten müssen, eine verlässliche Richtschnur, um gute wissenschaftliche Praxis als festen und verbindlichen Bestandteil ihrer Arbeit zu verankern. Die Verfahrensregeln (Teil 2 der Organisationsverfügung) bilden den verlässlichen Rahmen für die Prüfung und Konfliktlösung im Falle eines gemeldeten wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch Beschäftigte der SUB HH.
TEIL 1: Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis in der SUB Hamburg
Die nachfolgenden Leitlinien fassen die zentralen Standards guter wissenschaftlicher Praxis zusammen. Sie finden durch Aufnahme in die Organisationsverfügung unmittelbare Anwendung in der SUB HH und sind von den wissenschaftlich tätigen Beschäftigten der SUB HH zu beachten.
Leitlinie 1: Verpflichtung auf die allgemeinen Prinzipien
Die SUB HH hat unter Berücksichtigung des DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ in der vorliegenden Organisationsverfügung die in der SUB HH geltenden Regeln für gute wissenschaftliche Praxis festgehalten. Sie werden den Beschäftigten der SUB HH mit vorliegender Organisationsverfügung bekannt gegeben und verpflichten alle Beschäftigten der SUB HH, insbesondere aber die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten, – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets – zu deren Einhaltung. Jede:r wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUBHH trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht.
Zu den Prinzipien gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.
Leitlinie 2: Berufsethos
Die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH tragen, wie alle Wissenschaftler:innen, Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUBHH aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. Die Grundlagen der guten wissenschaftlichen Praxis werden ihnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt der (wissenschaftlichen) Tätigkeit an der SUB HH vermittelt. Dies erfolgt durch Übermittlung dieser Organisationsverfügung nach deren Inkrafttreten sowie bei neuen Beschäftigten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bzw., sofern bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftliche Aufgaben neu übernommen werden, vor Übernahme der neuen Aufgaben.
Erfahrene und weniger erfahrene wissenschaftlich arbeitende Beschäftigten der SUBHH unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch.
Leitlinie 3: Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen
Die Direktion der SUB HH schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Sie ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Unterstützung aller wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUBHH. Die Direktion der SUB HH garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUBHH rechtliche und ethische Standards einhalten können. Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.
Die Direktion der SUB HH trägt die Verantwortung für eine angemessene institutionelle Organisationsstruktur. Diese gewährleistet, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen geeignet vermittelt werden.
Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitestmöglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Es werden eine aufrichtige Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für wissenschaftlich arbeitende und die Wissenschaft unterstützenden Beschäftigten angeboten.
Leitlinie 4: Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten
Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsunterstützenden Personals. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Ebene der Direktion der SUB HH zu verhindern.
Die Größe und die Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheit sind so gestaltet, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entsprechenden Verantwortung einher. Die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH sowie die wissenschaftsunterstützend arbeitenden Beschäftigten der SUB HH genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung. Ihnen kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu. Sie werden durch zunehmende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre berufliche Entwicklung zu gestalten.
Leitlinie 5: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien
Für die Bewertung der Leistung von wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.
Qualitativ hochwertige Wissenschaft orientiert sich an disziplinspezifischen Kriterien. Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind zum Beispiel: ein Engagement in der Lehre, die Mitarbeit in Gremien, Verbänden und in der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der oder des wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUBHH wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt.
Leitlinie 6: Ombudspersonen
Die SUB HH hat eine unabhängige Ombudsperson, an die sich die Beschäftigten der SUB HH in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung der Ombudsperson hat diese eine Vertretung.
Die Ombudsperson und ihrer Vertretung werden von der Direktorin bzw. dem Direktor der SUB HH nach Beratung in der Leitungsrunde bestellt. Der Tagesordnungspunkt „Bestellung der Ombudspersonen“ ist in der Tagesordnung der Leitungsrunde mit den entsprechenden Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben.
Die Ombudspersonen sowie die Stellvertreter:in werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf von vier Jahren oder mit dem Ausscheiden aus der SUB HH. Eine einmalige Wiederbestellung für eine weitere Amtszeit ist möglich.
Den Bestellungen geht ein Interessenbekundungsverfahren voraus. Die Beschäftigten der Dienststelle, der Personalrat, der/die Gleichstellungsbeauftragte:n sowie die Schwerbehindertenvertretung sind vor der Bestellung der Ombudspersonen von der Dienststelle anzuhören.
Sollte eine dauerhaft verlässliche Aufgabenerfüllung einer Ombudsperson nicht mehr möglich erscheinen oder das Vertrauen in die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Ombudsperson nicht mehr bestehen, kann sie durch die Direktorin bzw. den Direktor abberufen werden. Dies erfolgt in gleicher formaler Weise wie die Wahl einer Ombudsperson. Vor der Sitzung, in der über die Abberufung beraten wird, ist die Ombudsperson durch die Leitungsrunde anzuhören.
Die Bestellung bzw. die Abberufung von Ombudspersonen sind den Beschäftigten der Dienststelle unverzüglich bekannt zu geben. Die SUB HH trägt dafür Sorge, dass die Ombudspersonen an ihrer Einrichtung bekannt sind.
Die Aufgaben der Ombudspersonen sind insbesondere:
- Aktive Kommunikation der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis und Beitrag dazu, dass die wissenschaftliche Integrität selbstverständlicher Teil der Arbeit der wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH ist,
- Stellungnahmen zu Fällen der Vermutung wissenschaftlichen Fehlverhaltens,
- Überprüfung der Vorwürfe von wissenschaftlichem Fehlverhalten in einem förmlichen Verfahren gemäß TEIL 2 dieser Organisationsverfügung.
Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums der SUB HH sein. Ombudspersonen sollen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Integrität, Unabhängigkeit, sachliche Urteilskraft und Erfahrung, beispielsweise in Leitungspositionen, verfügen. Sie beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Die Ombudspersonen nehmen die Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die Ethikkommission weiter (siehe auch Teil 2, Punkt 4.1). Die Einzelheiten des Verfahrens regelt TEIL 2 dieser Organisationsverfügung.
Die Ombudspersonen erhalten von der SUB HH die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens sieht die SUB HH Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung der Ombudspersonen vor.
Die Beschäftigten der SUB HH können sich nach ihrer Wahl entweder an die Ombudsperson der SUB HH oder an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. Das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ ist eine unabhängige Instanz, die zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung steht.
Leitlinie 7: Phasenübergreifende Qualitätssicherung
Die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.
Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware sowie deren Entwicklung und Programmierung.
Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Dass Ergebnisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere Wissenschaftler:innen repliziert beziehungsweise bestätigt werden können (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Materialien und Methoden), ist – abhängig von dem betroffenen Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung.
Leitlinie 8: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen
Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftler:innen sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein.
Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer/eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert.
Leitlinie 9: Forschungsdesign
Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die Direktion der SUB HH stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.
Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
Leitlinie 10: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte
Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.
Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH sollen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst machen. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. Die Direktion der SUB HH trägt Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen und befördern diese durch geeignete Organisationsstrukturen. Sie entwickeln verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.
Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass Wissenschaftler:innen die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihnen generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere denjenigen zu, die sie erheben. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.
Leitlinie 11: Methoden und Standards
Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftler:innen wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards.
Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenenfalls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden. Die Etablierung von Standards bei Methoden, bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten sowie der Beschreibung von Forschungsergebnissen bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen.
Leitlinie 12: Dokumentation
Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.
Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert.
Leitlinie 13: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen
Grundsätzlich bringen wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftler:innen entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler:innen vollständig und korrekt nach.
Die SUB HH hat eine Open-Access-Policy sowie Lizenzierungsrichtlinien verabschiedet, die ihre Wissenschaftler:innen als Leitfaden für die Herstellung des öffentlichen Zugangs zu Forschungsergebnissen dienen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH , wann immer möglich, die der Publikation zugrundeliegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, ReUsable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Die SUB HH betreibt zu diesem Zweck ein institutionelles Repositorium sowie den Open-Access-Verlag Hamburg University Press.
Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autor:innen auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen.
Leitlinie 14: Autor:innenschaft
Autor:in ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autor:innen stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autor:innen der SUB HH achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzer:innen korrekt zitiert werden können. Der die Autor:innenschaft begründende Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn Wissenschaftler:innen in wissenschaftserheblicher Weise an
- der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
- der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
- der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
- am Verfassen des Manuskripts
mitgewirkt hat.
Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Wissenschaftler:innen verständigen sich, wer Autor:in der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autor:innen erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.
Leitlinie 15: Publikationsorgan
Autor:innen der SUB HH wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Wissenschaftliche arbeitende Beschäftigte der SUB HH, die die Funktion von Herausgeber:innen übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird.
Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. Die SUB HH unterstützt ihre wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten bei der Auswahl von Publikationsorganen, insbesondere bei Open-Access-Publikationen und durch Beratung in Bezug auf die Vermeidung von Predatory Publishing.
Leitlinie 16: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen
Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftliche arbeitende Beschäftigte der SUB HH, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.
Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die / der Gutachter:in beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.
Leitlinie 17: Archivierung
Wissenschaftlich arbeitende Beschäftigte der SUB HH sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die wissenschaftlich arbeitenden Beschäftigten der SUB HH dies dar. Die SUB HH stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.
Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrundeliegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.
Leitlinie 18: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene
Die Ombudsperson der SUB HH sowie ggf. hiermit betraute Gremien, die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen ein. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen. Wegen der Anzeige sollen weder der/dem Hinweisgebenden noch der/dem von den Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.
Die Anzeige soll – insbesondere bei Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern – möglichst nicht zu Verzögerungen während der Qualifizierung der/des Hinweisgebenden führen, die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren; dies gilt auch für Arbeitsbedingungen sowie mögliche Vertragsverlängerungen.
Die untersuchende Stelle trägt dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung gegenüber der/dem Betroffenen in jedem Verfahrensstadium im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Rechnung. Der/Dem von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde. Die/Der Hinweisgebende muss über objektive Anhaltspunkte verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde.
Kann die/der Hinweisgebende die Fakten nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis, sollte die/der Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts an die Ombudsperson der SUB HH oder an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden.
Die SUBHH entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie auch solche Anzeigen überprüft, bei denen die hinweisgebende Person ihren Namen nicht nennt (anonyme Anzeige). Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann in einem Verfahren überprüft werden, wenn die hinweisgebende Person der Stelle, die den Verdacht prüft, belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt. Ist die hinweisgebende Person namentlich bekannt, behandelt die untersuchende Stelle den Namen vertraulich und gibt ihn nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte heraus. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die von den Vorwürfen betroffene Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt. Bevor der Name der hinweisgebenden Person offengelegt wird, wird sie darüber umgehend in Kenntnis gesetzt; die hinweisgebende Person kann entscheiden, ob sie die Anzeige – bei abzusehender Offenlegung des Namens – zurückzieht. Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die hinweisgebende Person mit dem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die untersuchende Stelle entscheidet im Einzelfall, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die Hinweisgebende beziehungsweise den Hinweisgebenden umgeht.
Die hinweisgebende Person ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.
Leitlinie 19: Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Die SUB HH hat das nachfolgend in Teil 2 dargestellte Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens festgelegt. Das Regelwerk zum Verfahren (Teil 2 dieser Organisationsverfügung) umfasst insbesondere Definitionen von Tatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, Verfahrensvorschriften und Maßnahmen bei Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Es wird ergänzend zu einschlägigen, höherrangigen Normen angewandt.
TEIL 2: Verfahrensregelungen der SUB Hamburg für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
1. Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens
1.1
Nicht jeder Verstoß gegen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis stellt ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen nur solche vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstöße in Betracht, die in einem Regelwerk niedergelegt sind. Als Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten insbesondere die Erfindung und Verfälschung von Daten und das Plagiat.
1.2
Die SUB HH wendet bei der Einordnung von Sachverhalten als wissenschaftliches Fehlerverhalten im Sinne des DFG-Kodex und im Sinne dieser Organisationsverfügung die Regelungen in Ziffer II. der Verfahrensordnung der DFG (Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) in der jeweils aktuellen Fassung; zum Zeitpunkt der Einsetzung der Organisationsverfügung ist dies die Fassung gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 22. März 2024, in Kraft getreten am 1. Mai 2024) an, auf deren Ziffer II. vollumfänglich verwiesen wird.
1.3
Beschäftigte der SUB HH, die beabsichtigen, den Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten zu melden, sind aufgefordert, ihren Verdacht zunächst anhand des Katalogs in Ziffer II. der Verfahrensordnung der DFG (siehe vorstehend in Ziffer 1.2) zu überprüfen.
1.4
Bleibt der Verdacht nach der eigenen Vorabprüfung gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 bestehen, ist die Einleitung eines Verfahrens nach Maßgabe dieser Organisationsverfügung möglich. Diese erfolgt durch die Vorlage an die Ombudsperson der SUB HH.
2. Beratung durch die Ombudsperson; Verfahren zu Konfliktlösung
Die Ombudspersonen der SUB HH werden in der Regel auf Aufforderung beratend und/oder in Konfliktfällen vermittelnd tätig. Die Ombudspersonen der SUB HH können sich hierbei beraten. Handelt es sich bei der angefragten Tätigkeit der Ombudsperson um eine Beratung zur Vermeidung von Fehlverhalten oder um eine Vermittlung zwischen Personen, können die Gespräche von allen Beteiligten jederzeit, ohne Angabe von Gründen, beendet werden. Im Falle der Vermittlung obliegt die Durch- und Umsetzung der erarbeiteten Lösungsvorschläge den Konfliktparteien selbst. Die Ombudspersonen haben keine Befugnis, Maßnahmen zur Durchsetzung oder Überwachung der getroffenen Vereinbarungen zu ergreifen.
3. Einleitung des Verfahrens
Die für die SUB HH gültigen Tatbestände des Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis werden in Teil 2, Ziffer 1.1 und 1.2 dieser Organisationsverfügung definiert. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen. Liegt einer Ombudsperson ein Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor, führt sie bei hinreichend konkreten Vorwürfen und begründetem Anfangsverdacht eines Fehlverhaltens eine Prüfung gemäß Ziffer 3 durch.
3.1 Vorlage an und Vorabprüfung durch die Ombudsperson
3.1.1
Verfahrensrelevante Informationen über wissenschaftliches Fehlverhalten sind in der Regel per Email an die Funktionsadresse der Ombudspersonen zu richten. Die Verdachtsmeldung kann auch schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Sollte die Verdachtsmeldung mündlich an die Ombudsperson gerichtet werden, ist durch die Ombudsperson eine Niederschrift anzufertigen.
Die Überprüfung anonymer Anzeigen ist durch die Ombudspersonen abzuwägen. Grundsätzlich gebietet eine zweckmäßige Untersuchung die vertrauliche Namensnennung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers gegenüber der Ombudsperson.
3.1.2
Die Ombudsperson bestätigt innerhalb einer Woche ab Eingang der Anzeige gegenüber der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber deren Erhalt.
3.1.3
Die Ombudsperson führt eigenständig und unverzüglich eine Vorprüfung durch. Die Ombudsperson ist verpflichtet, Nachteile für das wissenschaftliche und berufliche Fortkommen der hinweisgebenden Personen weitestmöglich zu verhindern, wie auch Beschuldigte vor unberechtigten Vorwürfen zu schützen. Diese Verpflichtung gilt auch für die im weiteren Verfahren gegebenenfalls hinzugezogenen Personen und Gremien. Der Name der bzw. des Hinweisgebenden wird ohne deren bzw. dessen Einverständnis in der Phase der Vorprüfung der bzw. dem Betroffenen nicht genannt.
3.1.4
Im Rahmen der Vorprüfung fordert die Ombudsperson die beschuldigte Person schriftlich oder per Email zur Stellungnahme zu dem Vorwurf auf. Hierbei führt sie gegenüber der beschuldigten Person die belastenden Tatsachen und Beweismittel auf. Zur Stellungnahme ist eine Frist zu setzen; diese soll in der Regel zwei Wochen betragen. Die Frist kann verlängert werden. Die Stellungnahme soll schriftlich oder per Email erfolgen. Beschuldigte Personen sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
3.1.5
Im Rahmen der Vorprüfung kann die Ombudsperson Dokumente anfordern, beschaffen und sichten, andere Beweismittel beschaffen und sichern, Stellungnahmen oder – soweit erforderlich – externe Expertisen einholen. Alle einbezogenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Anfrage verpflichtet.
3.2 Dokumentation und Entscheidungsfindung durch die Ombudsperson
Die Ombudsperson dokumentiert, welche Schritte zur Sachverhaltsaufklärung unternommen worden sind. Nach Abschluss der sachdienlichen Ermittlungen und unter Auswertung aller relevanten Beweismittel einschließlich der Stellungnahme der beschuldigten Person entscheidet die Ombudsperson unverzüglich über den weiteren Fortgang des Verfahrens. Die Entscheidung richtet sich danach, ob aufgrund der Tatsachenlage eine Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Ethikkommission der SUB wahrscheinlicher erscheint als eine Verfahrenseinstellung (hinreichender Verdacht). Bei hinreichendem Verdacht leitet die Ombudsperson die Vorprüfung in eine förmliche Untersuchung über, welche von der Ethikkommission geführt wird. Besteht kein hinreichender Verdacht eines verfolgbaren wissenschaftlichen Fehlverhaltens, stellt die Ombudsperson das Verfahren ein.
Die Ombudsperson legt ihre Entscheidung und die ausschlaggebenden Gründe schriftlich in einem Vermerk nieder und übermittelt diesen an die hinweisgebende und die beschuldigte Person sowie an die Direktion der SUB HH, um diese über die Entscheidung zu informieren. Die Übermittlung kann schriftlich oder in Textform als PDF-Dokument per Email erfolgen. Im Falle einer Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren ist die bzw. der Hinweisgebende darauf hinzuweisen, dass die getroffene Entscheidung streng vertraulich zu behandeln ist.
Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Ombudspersonen können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Einstellungsentscheidung gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor der SUB HH Einspruch erheben. Der Einspruch kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden. Daraufhin hört der Direktor bzw. die Direktorin der SUB HH die Ombudsperson und den / die Einspruchsführer:in an und überprüft die Entscheidung. Stellt der Direktor bzw. die Direktorin der SUB HH hierbei fest, dass Hinweise auf einen hinreichenden Verdacht für das Bestehen eines wissenschaftlichen Fehlerverhaltens vorliegen, wird das Verfahren durch den Direktor bzw. die Direktorin der SUB HH in entsprechender Anwendung von Ziffer 4.1 der Ethikkommission vorgelegt und im förmlichen Verfahren weiter geprüft. Hat der Direktor bzw. die Direktorin der SUB HH keine Zweifel an der Entscheidung der Ombudsperson und stellt er bzw. sie auch keine Verfahrensfehler fest, wird das Verdachtsverfahren zur Entscheidung über den Einspruch an die Ombudsperson zurückverwiesen. Diese zweite Entscheidung schließt die Vorabprüfung ab, wenn nicht neue Tatsachen ein Wiederaufgreifen des Verdachtsverfahrens erforderlich machen.
3.3 Befangenheit der Ombudsperson
Die Befangenheit der ermittelnden Ombudsperson kann sowohl durch sie selbst als auch durch die Betroffenen geltend gemacht werden. Besteht über den Vorwurf der Befangenheit Uneinigkeit, entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor der SUB HH.
4. Überleitung in das förmliche Verfahren
4.1 Überleitungsakt
Hat die Ombudsperson einen hinreichenden Verdacht für das Bestehen eines wissenschaftlichen Fehlerverhaltens festgestellt, legt sie der Ethikkommission gemäß Ziffer 3.2 den Sachverhalt zur weiteren Untersuchung vor. Mit Vorlage an die Ethikkommission ist die Vorprüfung der Ombudsperson abgeschlossen und wird das Vorprüfungsverfahren in das förmliche Untersuchungsverfahren übergeleitet.
4.2 Besetzung und Pflichten der Ethikkommission
Die Ethikkommission ist ein von der Direktorin bzw. dem Direktor der SUB HH eingesetztes förmliches Untersuchungsgremium, dessen Mitglieder im Einvernehmen mit den Ombudspersonen nach Beratung in der Leitungsrunde von der Direktorin bzw. dem Direktor der SUB HH bestellt werden. Es handelt sich um ein ständiges Gremium, dessen Aufgabe allein die Bearbeitung von Fällen im Sinne dieser Organisationsverfügung ist. Es wird sichergestellt, dass die Mitglieder der Ethikkommission hinreichende zeitliche Kapazitäten haben, um ihre Aufgaben sorgfältig wahrnehmen und auch Verdachtsfälle eines Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis angemessen behandeln zu können.
Die Direktorin bzw. der Direktor kann die Verantwortung für die Arbeit der Ethikkommission an ein Mitglied der Leitungsrunde delegieren, das das Amt einer (Leitenden) Bibliotheksdirektorin oder eines (Leitenden) Bibliotheksdirektor bekleidet.
Der Ethikkommission gehören mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an. Ihr sollen mindestens angehören
- eine Person, die über die fachliche Befähigung zum umfänglichen Verständnis der wissenschaftlichen Sachverhalte des Vorgangs verfügt und nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der SUB HH ist und vorzugsweise Angehörige:r einer Hamburger staatlichen Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg ist,
- eine Volljuristin bzw. ein Volljurist, die in der SUB HH, in der für Wissenschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg oder an einer Hamburger staatlichen Hochschule tätig ist,
- die bzw. der Vorsitzende des Beirats der SUB HH oder eine von ihr bzw. ihm benanntes Mitglied des Beirats der SUB.
Für jedes Mitglied der Ethikkommission wird zudem eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt der oder die in den Verfahren das Mitglied vertritt, wo das Mitglied verhindert ist oder aufgrund von persönlicher Befangenheit nicht an der Entscheidungsfindung teilnehmen kann.
Bei der Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder der Ethikkommission sind die Regelungen des Hamburgischen Gremienbesetzungsgesetzes zu beachten.
Die Mitgliedern der Ethikkommission und deren Stellvertreter:innen erhalten von der SUB HH die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Soweit es sich bei Mitgliedern der Ethikkommission und deren Stellvertreter:innen um Beschäftigte der SUB HH handelt, sieht die SUB HH Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung dieser Personen während ihres Mitwirkens an einem förmlichen Verfahren vor.
Weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder sind die Ombudsperson bzw. beide Ombudspersonen, wenn beide mit dem Vorgang betraut sind. Die Mitglieder der Ethikkommission deren Stellvertreter:innen, die Ombudspersonen und alle sonstigen am Verfahren beteiligten oder über das Verfahren unterrichteten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Die Ethikkommission ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Vorwurfs wissenschaftlichen Fehlverhaltens die vorliegende Organisationsverfügung und insbesondere die Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemäß Teil 2, Ziffer 1.1 und 1.2 zu beachten. Sie berücksichtigt darüberhinausgehend die anerkannten fachlichen Standards und richtet ihre Arbeit an den üblichen Prinzipien der Wahrheitsfindung aus.
Die Befangenheit eines benannten Mitglieds der Ethikkommission kann sowohl durch dieses selbst als auch durch die Betroffenen geltend gemacht werden. Besteht über den Vorwurf der Befangenheit Uneinigkeit, entscheidet die Direktorin bzw. der Direktor bzw. ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied der Leitungsrunde. Sollte eines der drei stimmberechtigten Mitglieder im Laufe des Verfahrens dauerhaft an der Mitarbeit in der Ethikkommission verhindert sein, so bestimmt die Direktorin bzw. der Direktor der SUB HH im Einvernehmen mit der Ombudsperson umgehend eine Nachfolge. Bei einer nicht dauerhaften Verhinderung nimmt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter die Aufgaben wahr.
4.3 Durchführung des förmlichen Untersuchungsverfahrens
Die Ethikkommission berät in nicht-öffentlicher und mündlicher Verhandlung. Sie einigt sich in ihrer ersten Sitzung auf Regeln zum Verfahren. Sie bestimmt aus ihren Reihen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, der bzw. dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Entscheidungen trifft die Ethikkommission mehrheitlich. Über ihre Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Ethikkommission hört die beschuldigte sowie die hinweisgebende Person an und ermittelt den Kontext des beanstandeten Verhaltens. Die Ethikkommission kann weitere Personen befragen sowie Expert:innenmeinungen einholen oder Gutachter:innen beratend hinzuziehen.
In der Regel soll die Überprüfung durch die Untersuchungskommission in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der konstituierenden Sitzung der Ethikkommission abgeschlossen sein.
Die Ethikkommission verfasst einen Bericht, in dem sie das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens beurteilt. Kommt die Ethikkommission zu dem Schluss, dass wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, d. h. hält sie mehrheitlich das wissenschaftliche Fehlverhalten für hinreichend erwiesen, soll der Bericht insbesondere a) das Ausmaß eines solchen wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen und bewerten und b) feststellen und begründen, ob ein solches Verhalten fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist.
Im Bericht kann zudem festgehalten werden, welches weitere Vorgehen bzw. welche weiteren Maßnahmen die Ethikkommission empfiehlt. Der Bericht wird den Beteiligten und der Direktion der SUB HH übergeben. Die Direktorin bzw. der Direktor befasst sich zeitnah mit dem Bericht und entscheidet über weitere Maßnahmen
4.4 Abschluss des Verfahrens
Die Direktorin bzw. der Direktor der SUB HH entscheidet auf Grundlage des Berichts der Ethikkommission zum Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens über die erforderlichen Maßnahmen oder zur Einstellung des Verfahrens.
Maßnahmen können, in Abhängigkeit vom Schweregrad des nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, sein:
- schriftliche Rüge,
- Aufforderung, inkriminierte Veröffentlichungen zurückzuziehen oder – in minder schweren Fällen – falsche Daten durch die Veröffentlichung eines Erratums zu berichtigen,
- Weiterleitung des Vorgangs an betroffene Dritte, etwa an die akademische Grade verleihende Hochschule, wenn das wissenschaftliche Fehlverhalten deren Entzug zur Folge haben kann,
- Einleitung etwaiger disziplinarischer, arbeits-, zivil- oder strafrechtlicher Konsequenzen,
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Ausschluss des/der Betroffenen von der federführenden Beantragung von Drittmitteln für die SUB HH für ein bis fünf Jahre (je nach Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens).
Stellt die Direktorin bzw. der Direktor der SUB HH auf Grundlage des Berichts der Untersuchungskommission fest, dass das wissenschaftliche Fehlverhalten den Entzug akademischer Grade zur Folge haben kann, leitet sie den Vorgang an die verleihende Hochschule weiter. Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zu Beschlüssen über umzusetzende Maßnahmen geführt haben, sind der betroffenen Person, etwaigen hinweisgebenden Personen und der bzw. dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats der verleihenden Hochschule mitzuteilen.
Die Direktorin bzw. der Direktor der SUB HH entscheidet über die Weitergabe und Veröffentlichung der Beschlüsse und der Berichte der Ethikkommission einzelfallabhängig unter Berücksichtigung des Vorliegens eines berechtigten Interesses Dritter.