FAQ
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Hamburg, Carl von Ossietzky

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Nutzungsordnung für Schließfächer und Bücherwagen

Gesonderte Nutzungsordnung für Schließfächer und Bücherwagen der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky Landesbetrieb (SUB)

§ 1 Nutzung der Garderobenschließfächer

(1) Die Garderobenschließfächer sind nur für den Gebrauch während des Aufenthalts in den Räumen der SUB und in Verbindung mit der zweckgemäßen Nutzung der Bibliothek oder dem Besuch von Veranstaltungen bestimmt. Es ist nicht zulässig, pro Person mehr als ein Garderobenschließfach gleichzeitig zu belegen.

(2) Die Garderobenschließfächer sind für den Tagesgebrauch bestimmt und beim Verlassen der SUB täglich bis spätestens zur Schließung des Gebäudes zu räumen. Ein Dauergebrauch ist nicht zulässig.
Wird ein Garderobenschließfach nicht fristgerecht von der Nutzerin oder dem Nutzer geräumt, können Gebühren gemäß der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg in der aktuell gültigen Fassung erhoben werden.

(3) Die Garderobenschließfächer werden entweder mit einem PIN-Code, einer Karte oder mit einer 1-Euro-Pfandmünze verschlossen.

§ 2 Nutzung der Langzeitschließfächer und Bücherwagen in den Lesesälen

(1) Die Langzeitschließfächer und Bücherwagen dienen der Aufbewahrung von Arbeitsmaterialien für die Dauer eines mit der SUB vereinbarten Zeitraums. Während desselben Zeitraums können entweder nur ein Langzeitschließfach oder nur ein Bücherwagen genutzt werden.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer muss im Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises des Bibliothekssystems Universität Hamburg sein. Es gelten ergänzend die den Nutzerinnen und Nutzern vor Beginn der Nutzungszeit mitgeteilten ggf. bestehenden weiteren Bedingungen zur Vergabe und Nutzung der Langzeitschließfächer und Bücherwagen. Ein Anspruch auf Nutzung bzw. auf Verfügbarkeit, besteht nicht.

(3) Die Langzeitschließfächer und Bücherwagen werden je nach Modell entweder mit einer Schließkarte oder mit einem Schlüssel (Schließmedium) verschlossen. Die Ausgabe und Rücknahme des Schließmediums erfolgen über das Bibliothekspersonal zu unseren Servicezeiten. Die Schließkarte bzw. der Schlüssel sind nicht übertragbar. Nicht zulässig ist eine Mitnutzung der Langzeitschließfächer und Bücherwagen durch Dritte und/oder die Weitergabe des Schließmediums an ein:en Dritte:n

(4) Das Schließfach oder der Bücherwagen müssen spätestens zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer geräumt und das Schließmedium an der jeweiligen Ausgabestelle zu deren Servicezeiten zurückgegeben werden. Wird ein Schließmedium nicht fristgerecht zurückgegeben und/oder wird das Schließfach oder der Bücherwagen nicht fristgerecht von der Nutzerin oder dem Nutzer geräumt, so werden für die zwangsweise Räumung Gebühren gemäß der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg in der aktuell gültigen Fassung erhoben.

§ 3 Allgemeine Nutzungsregeln und Haftung

(1) Es ist untersagt, Chemikalien sowie schnell verderbliche, gefährliche, gesundheitsgefährdende, hygienisch bedenkliche oder stark riechende Stoffe und Gegenstände sowie illegale Substanzen und/oder Gegenstände in den Schließfächern und Bücherwagen aufzubewahren.

(2) Im Falle einer Störung eines Schließmechanismus und/oder bei Nichtfunktionieren des Schließmediums ist das Bibliothekspersonal zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Die Kosten für die Behebung von Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unsachgemäßer Bedienung werden der Nutzerin oder dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(3) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für jeden Schaden, der durch sie bzw. ihn, beispielsweise aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unsachgemäßer Bedienung, oder durch die von ihm/ihr eingebrachten Gegenstände entsteht. Verunreinigungen, die durch die Nutzung entstehen, sind durch den Nutzer bzw. die Nutzerin sofort zu beseitigen. Mutwillige Beschädigungen werden zur Anzeige gebracht und führen zu einem Hausverbot gemäß § 6 (2) der Hausordnung der SUB.

(4) Bei missbräuchlicher Nutzung behält sich die SUB vor, die Nutzerin oder den Nutzer zukünftig von der Nutzung der Schließfächer oder Bücherwagen auszuschließen.

§ 4 Öffnung / Räumung der Schließfächer und Bücherwagen

(1) Jede Nutzerin und jeder Nutzer, die bzw. der ein Schließfach oder einen Bücherwagen in Gebrauch nimmt, erklärt sich damit gleichzeitig einverstanden, dass diese bei einer Überschreitung der nach § 1(2) und § 2 (1) zulässigen Nutzungsdauer oder dem Missbrauch des Nutzungszwecks, insbesondere in den unter § 3 (1) genannten Fällen, von der SUB zwangsweise geöffnet und geräumt werden können, ohne dass es eines vorherigen Hinweises oder einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung bedarf.

(2) Die bei einer zwangsweisen Räumung entnommenen Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und in sichere Verwahrung genommen. Ausgenommen davon sind Lebensmittel sowie hygienisch bedenkliche oder stark riechende Stoffe und Gegenstände, die ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt werden. Bei Schließfächern mit Münzpfandschloss wird das Pfand einbehalten.

(3) Durch berechtigte Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 entstehende Kosten, die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand gemäß der Gebührenordnung der SUB hinausgehen, sind von dem Nutzer bzw. der Nutzerin als Schadensersatz zu erstatten.

§ 5 Verlust / Beschädigung des Schließmediums

Der Verlust einer Schließkarte bzw. eines Schlüssels ist der SUB unverzüglich anzuzeigen und eine Verlusterklärung ist auszufüllen. Für verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Schließkarten bzw. Schlüssel ist von der Nutzerin oder dem Nutzer Ersatz zu leisten. Bei Beschädigung des Schlosses oder des Zylinders ist Ersatz zu leisten. Die Art und Höhe des Schadensersatzes setzt die SUB im gesetzlich vorgegebenen Rahmen fest und teilt dies der Nutzerin oder dem Nutzer mit. Im Verlustfall wird zudem eine Verwaltungskostenpauschale gemäß der Gebührenordnung für die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg in der aktuell gültigen Fassung fällig.

§ 6 Haftung der SUB und Rechtsgrundlagen

(1) Die Aufbewahrung in den Schließfächern bzw. Bücherwagen gilt nicht als Verwahrung durch die SUB. Diese übernimmt keine Haftung für die eingebrachten Gegenstände. Es sollten daher keine Schlüssel, Ausweise, Geld und sonstige Wertsachen darin verwahrt werden.

(2) Die SUB erlässt die vorliegende Nutzungsordnung für Schließfächer und Bücherwagen im Rahmen ihrer Geschäftsordnung. Ergänzend gelten die Nutzungsordnung der SUB, die Hausordnung der SUB und die Gebührenordnung der SUB in der jeweils gültigen Fassung.

Stand: 12/2022

Die Direktion